Aktuelle Informationen zum Arztrecht
I. Krankenhaus muss Patienten umfangreich informieren
Krankenhäuser müssen vorab über Inhalt und Kosten von Wahlleistungen, wie zum Beispiel Chefarztbehandlung, aufklären. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 8. Januar 2004 (Az.: III ZR 375/02) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Wird die Informationspflicht nicht eingehalten, könne das Wahlarzthonorar nicht verlangt werden, so die Richter.
Bislang war umstritten, über was im Einzelnen informiert werden muss. Nun hat der BGH für Klarheit gesorgt. So muss das Krankenhaus darüber aufklären, was unter einer wahlärztlichen Leistung zu verstehen ist. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die medizinische Versorgung auch ohne Wahlleistungsvereinbarung durch qualifizierte Ärzte sichergestellt ist. Des Weiteren muss über die Ermittlung des Honorars ebenso informiert werden, wie darüber, dass das Chefarzthonorar unter Umständen zu einer deutlichen Mehrbelastung des Patienten führen kann.
Ob die Unterrichtungspflicht bei der Behandlung eingehalten wurde, sollte man anwaltlich überprüfen lassen.
II. Zahnärzte müssen auch über seltene Risiken aufklären
Der Zahnarzt muss dem Patienten über eine dauerhafte Schädigung des Zungennervs beim Spritzen von Betäubungsmitteln in die Mundhöhle auch dann aufklären, wenn das Risiko sehr gering ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat (AZ: 5 U 41/03 vom 13. Mai 2004) einem Patienten Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 € zugesprochen.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall setzte ein Zahnarzt einem Patienten eine Narkosespritze, weil eine Füllung erneuert werden musste. Dabei kam es zu einer dauerhaften Schädigung eines Zungennervs. Der Patient leidet dadurch an Gefühlsstörungen der rechten Zunge und Mundhöhlenhälfte und Mundtrockenheit, die das Sprechen erheblich erschwert.
Nach Ansicht der Richter hätte der Zahnarzt den Patienten auch dann über die Risiken aufklären müssen, falls dieser schon früheren Betäubungen zugestimmt haben sollte. Eine solche entlastende Einwilligung sei nur dann anzunehmen, wenn der Arzt wenigstens bei diesen vorherigen Betäubungen über das Risiko aufgeklärt hätte.
Auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern sollten Sie sich unbedingt anwaltlicher Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte versichern.