Aktuelle Informationen zum Familienrecht
I. Unterhaltspflicht auch bei kurzer Ehe?
Grundsätzlich besteht keine Unterhaltspflicht, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehe nicht länger als drei Jahre bestanden hat. Für die Berechnung der Länge der Ehe kommt es auf den Zeitpunkt der Eheschließung bis zu Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages an, das heißt bis zu dessen Eingang bei Gericht, teilte die deutsche Anwaltsauskunft in Bonn mit.
Die Zeiten eines vorehelichen Zusammenlebens sind nicht mit anzurechnen. Der eventuell Unterhaltsverpflichtete muss aber darauf achten, den Scheidungsantrag rechtzeitig einzureichen, um nicht die Drei-Jahres-Grenze zu überschreiten. Dann könnte nämlich eine Unterhaltsverpflichtung doch in Frage kommen. Sind aus einer kurzen Ehe Kinder hervorgegangen, muss mit einer längeren Unterhaltszahlung bis zum Erreichen des 15. Oder 16. Lebensjahres des Kindes gerechnet werden.
Wegen der komplizierten rechtlichen Folgen einer Scheidung sollte man sich frühzeitig mit einem im Familienrecht versierten Anwalt in Verbindung setzen.
II. Zugewinnausgleich bei vielen Scheidungen
Sofern bei der Eheschließung – wie oft – kein notarieller Vertrag geschlossen worden ist, besteht zwischen den Eheleuten die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Als Folge der Trennung und der anschließenden Scheidung kann daher auch die Teilung des während der Ehe erworbenen Vermögens gehören.
Der Ausgleich des Zugewinns wird errechnet, indem zunächst das bei der Eheschließung bei jedem Ehegatten vorhandene Vermögen festgestellt wird. Dann wird das Vermögen errechnet, daß am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages bei jedem Ehegatten vorhanden war. Die Berechnung erfolgt jeweils getrennt für die Ehefrau und den Ehemann. Persönliche Geschenke und Erbschaften bleiben deswegen weitgehend vom Zugewinnausgleich unberücksichtigte, da sie sowohl dem Endvermögen als auch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden. Der hälftige Differenzbetrag zwischen dem beiderseitigen Vermögen ist dann auszugleichen.
Vor den Familiengerichten wird über den Zugewinnausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten entschieden. Der Antrag kann bis zu drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden. Nach diesen Zeitraum verjährt dieser Anspruch.
III. Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes
Die Pressestelle des Bundesgerichtshof hat eine wichtige Entscheidung zur Berechnung des nachehelichen Unterhaltes bekannt gegeben. Das Urteil des BGH wurde am 13.6.2001 verkündet (XII ZR 343/99).
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über den Anspruch einer geschiedenen Ehefrau auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt zu entscheiden. Die heute 50-jährige Klägerin, die mit dem Beklagten von 1968 bis 1997 verheiratet war, versorgte während der Ehe den Haushalt, betreute die 1979 geborene gemeinsame Tochter und war daneben halbtags als selbständige Fußpflegerin tätig. Die Eheleute lebten in einem ihr gehörenden Haus, welches sie 1998 verkaufte. Nach Ablösung von Schulden und Zahlung eines Zugewinnausgleichs an den Beklagten verblieb ihr ein Restkapital, aus dem sie Zinsen erzielt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts kann sie eine leichte vollschichtige Erwerbstätigkeit übernehmen.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nachehelichen Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen. Um den Lebensstandard erhöhenden Wert der Haushaltsführung und Kindesbetreuung Rechnung zu tragen, hat es der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht nur das bereinigte Erwerbseinkommen des Beklagten zugrunde gelegt, sondern auch das nach der Scheidung ersatzweise erzielte bzw. erzielbare Erwerbseinkommen der Klägerin aus der ihr zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit sowie die Zinseinkünfte, die sie aus den verbliebenen Kapital nach Verkauf Ihres Hauses erzielt. Es hat für die Klägerin – im Ergebnis entsprechend der sogenannten Differenzmethode – einen Unterhalt in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den nach der Scheidung von beiden Ehegatten erzielten bzw. erzielbaren Einkünften errechnet. Damit ist es von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abgewichen. Danach bestimmt sich in den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe kein Einkommen erzielt, sondern in Haushalt führt und gegebenenfalls die Kinder betreut hat, das Maß seines Unterhalts grundsätzlich (nur) nach dem von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Ehe erzielten Einkommen. Insoweit setzte die Ehescheidung einen Endpunkt mit der Folge, dass Einkünfte, die erst danach hinzu kamen, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr bestimmten, es sei denn, sie waren schon während der Ehe sicher zu erwarten. Auf seinen so bemessenen Unterhaltsbedarf wurden eigene Einkünfte, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung (und ohne dass dies ehezeitlich bereits zu erwarten war) erzielte, bedarfsdeckend angerechnet (sogenannte Anrechnungsmethode), so daß sich im Ergebnis ein geringerer Unterhaltsbetrag ergab als nach der sogenannten Differenzmethode.
Der XII. Zivilsenat hat das Urteil des Oberlandesgerichts – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – im Ergebnis bestätigt. Ausgangspunkt seiner Erwägungen war, daß der Gesetzgeber die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten im Grundsatz der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleichstellt und dass die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch den wirtschaftlichen Wert der Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mit geprägt werden. Der eheliche Lebensstandard erfährt hierdurch eine Verbesserung, weil dieser Ehegatte Dienst- und Fürsorgeleistungen erbringt, die andernfalls durch Fremdleistungen erkauft werden müssten. Da die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlichen relevanten Faktoren mitbestimmt werden und alles umfassen, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard, ist es aus dieser Sicht zu eng, den Unterhaltsbedarf auch in den Fällen nur an den zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen Barmitteln auszurichten, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausweitet und daraus Einkünfte erzielt. Da diese Tätigkeit gleichsam als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden kann, ist es gerechtfertigt, dass nunmehr erzielte Einkommen in die Unterhaltsbedarfsbemessung mit einzubeziehen, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung einer Karriere abgesehen. Auf diese Weise ist die gebotene gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erreichten Lebensstandard gewährleistet.
IV. Weihnachten schlecht für die Ehe
Der Weihnachtsstress wirkt sich offenkundig schlecht auf die Ehe aus. Im Januar 2002 konnte die deutsche Anwaltsauskunft, der Anwaltssuchdienst des Deutschen Anwaltsvereins, eine Verdoppelung der Nachfrage nach Scheidungsanwältinnen und -anwälten verzeichnen gegenüber dem selben Zeitraum des Vormonats. Erfahrungsgemäß entscheiden sich offenbar auch viele Partner zur Scheidung, wenn sie gemeinsam Urlaub machen.
Wie die Familienrechtler berichten, ist es gerade der besondere Harmoniestress und die Erwartungshaltung an eine gemeinsame Zeit, die eine Ehe oft scheitern lässt. Dies sei insbesondere zu Weihnachten oder einem gemeinsamen Urlaub der Fall. Oft genug sei dies auch nur noch der " Tropfen, der das Fass zum überlaufen bringt ". Die deutsche Anwaltsauskunft rät, sich frühzeitig anwaltlicher Hilfe zu versichern, damit man sich schnell Klarheit über die Folgen verschaffen kann. Viele Fragen hingen beispielsweise von einem rechtzeitigen Scheidungsantrag oder der rechtzeitigen Geltendmachung von Ansprüchen ab.
V. Was ist eigentlich ein Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die den vollständigen oder teilweisen Ausfall von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder abmildern soll. Die zuständige Stelle ist das örtliche Jugendamt. Anspruchsberechtigt sind Kinder unter zwölf Jahren, die bei einem Elternteil leben. Weitere Voraussetzung ist, dass der allein erziehende Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist und der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt.
Man kann trotz des Bezugs von Unterhaltsvorschuss vom Kindesvater Unterhalt verlangen. Der Unterhaltsvorschuss orientiert sich an der sogenannten Regelbetragsverordnung. Seit dem 1. 1.2002 werden für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 113 € und für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 143 € im Monat gezahlt. Der Staat tritt hier an die Stelle des Unterhaltspflichtigen. Natürlich versucht das Jugendamt, die gezahlten Vorschüsse vom Verpflichteten zurückzuholen. Das bedeutet: in der Höhe, in der das Jugendamt Zahlungen erbracht hat, kann das Kind nicht mehr gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil klagen. Da aber die Ansprüche auf Kindesunterhalt höher sind als die Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse, bleibt immer ein Differenzbetrag zugunsten des Kindes. Dieser sollte in jedem Falle gegen den Unterhaltspflichtigen durchgesetzt werden.
VI. Unterhalt für Studenten nur bei Fleiß und Zielstrebigkeit
Ein studierendes Kind muss im Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Elternteil sein Studium mit Fleiß und Zielstrebigkeit betreiben, damit das Studium in angemessener und üblicher Zeit abgeschlossen werden kann. Den Anspruch auf Unterstützung verliert man, wenn man nicht im Einzelnen darlegt und belegt wird, welche Veranstaltung man besucht, welche Fachprüfungen abgelegt wurden und an welchen praktischen Ausbildungsabschnitten man teilgenommen hat. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: 11 WF 146/03 vom 13. Februar 2004) hervor, den die Deutsche Anwaltauskunft mitgeteilt hat.
Das klagende Kind studierte bereits im neunten Fachsemester Sozialarbeit/Sozialpädagogik. Die Eltern waren nicht mehr bereit, den Unterhalt zu zahlen. In dem Verfahren hatte die Klägerin weder im Einzelnen vorgetragen, welche Veranstaltung sie seit Studienbeginn besucht, noch welche begleitenden berufspraktischen Tätigkeiten oder welche Scheine inzwischen erworben wurden.
Nach Ansicht der Richter sind daher die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht ausreichend dargelegt worden. Zwar gehöre zur Unterhaltspflicht der Eltern auch die Kosten einer Ausbildung. Daher war die Beklagte zunächst verpflichtet, der Klägerin das Studium zu ermöglichen. Die Klägerin habe aber durch ihr Verhalten den Anspruch auf weitere finanzielle Unterstützung verloren.
Mit anwaltlicher Hilfe kann man feststellen, welche Unterhaltsansprüche man hat bzw. gegen welche Unterhaltsansprüche man sich auch wehren kann.
VII. Neue Beziehung, Kinder und Ehegattenunterhalt
Wenn aus einer neuen Beziehung, die mehr als zwei Jahre andauert, ein neues Kind hervorgegangen ist, kann der Elternunterhalt für das erste Kind gekürzt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig (AZ: 8 UF 266/03 vom 17. August 2004) wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
In dem entschiedenen Fall hatte der Vater seiner geschiedenen Frau für die Erziehung des Kindes Unterhalt zu zahlen. Die geschiedene Ehefrau bekam aus der neuen Beziehung, die schon mehr als zwei Jahre angedauert hat, ein neues Kind. Der Vater begehrte nun die Kürzung des Unterhaltes.
Dies zu Recht, wie die Richter feststellten. Eine Verfestigung einer nichtehelichen Beziehung sei in der Regel nach zwei bis drei Jahren anzunehmen. Die besondere Intensität ergebe sich hier insbesondere aus der Geburt des Kindes mit dem neuen Lebensgefährten. Daran würde auch nichts ändern, dass die geschiedene Frau nicht mit dem neuen Lebenspartner unter einem Dach zusammenlebe. Nach Ansicht der Richter war die Fortdauer der Unterhaltspflicht im vollen Umfange wegen der eheähnlichen Verfestigung der neuen Gemeinschaft für den früheren Ehegatten unzumutbar und kürzte somit die Unterhaltsverpflichtung.
Hierbei gab somit das Gericht dem Vater Recht. Auf Grund der komplizierten Fälle im Familienrecht und der schwerwiegenden Entscheidungen sollte man sich in jedem Fall anwaltlicher Hilfe versichern.
VIII. Bundesgerichtshof für Gleichbehandlung aller Mütter beim Unterhalt
Ledige Mütter, die Kinder betreuen, sind den ehemals verheirateten Müttern beim Unterhalt nun gleichgestellt. Mit dieser Entscheidung beseitigte der Familiensenat des Bundesgerichtshofs eine Schieflage in der Rechtsprechung. Bislang durften nämlich nicht verheiratete Väter einen größeren Eigenbedarf geltend machen als die Exehegatten, soweit es um Unterhaltszahlungen an die ehemalige Partnerin ging. Nur die Unterhaltsansprüche der nichtehelichen und ehelichen Kinder gegen den Vater waren bereits gleich hoch.
Mindestens 1000 Euro monatlich sollten die ledigen Väter für sich selbst behalten können, die Ex-Ehemänner aber nur 840 €, das regelten die Leitlinien der Oberlandesgerichte. Diesen Ansatz hat der BGH-Senat nicht gebilligt, in Zukunft soll der "Selbstbehalt" der ledigen Väter ebenfalls bis auf 840 € abgesenkt werden können. Maßgebend für die Entscheidung der Karlsruher Richter war das Kindeswohl. Denn einer Mutter wird Betreuungsunterhalt gewährt, weil sie sich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen können soll. Diese Zweckrichtung sei bei ledigen und geschiedenen Müttern gleich. Auch mit Blick auf das Grundgesetz müssten beide Sorten Mütter gleichbehandelt werden (Art. 6 Abs. 4 und 5 GG).
Im vorliegenden Fall bekam die ledige Mutter von ihrem früheren Partner 107 € im Monat für die Betreuung des gemeinsamen Kindes. Wenn sie vor der Trennung verheiratet gewesen wäre, hätte ihr das Zweieinhalbfache zugestanden (Urteil vom 1. Dezember 2004 – XII ZR 3/03).
Noch größere Unterschiede gibt es übrigens bei der Dauer der Unterhaltszahlungen. Geschiedene Ehegatten können bis zum 15. Geburtstag des Kindes Geld erhalten, bei den ledigen Müttern ist beim dritten Geburtstag des Kindes Schluss.
IX. Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei kinderloser Ehe
Ein Ehevertrag ist auch dann wirksam, wenn er für den Fall der Scheidung den Alters- und Betreuungsunterhalt ausschließt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. Januar 2005 (Aktenzeichen: XII ZR 238/03).
In dem vom Deutschen Anwaltverein mitgeteilten Fall hatte ein Ehepaar in einem vor der Heirat geschlossenen Ehevertrag die Gütertrennung, sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleiches und den Verzicht auf wechselseitig nachehelichen Unterhalt vereinbart. Der Ehemann versprach ihr jedoch für den Fall der Scheidung als Unterhaltsabfindung rund 40.000 € (80.000 DM). Zudem wollte er ihr ab Rechtskraft der Scheidung bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahrs die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, falls diese unverschuldet keine Erwerbstätigkeit ausüben könne. Bei der Scheidung machte die Ehefrau aber die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags geltend und verlangte für ihre Rentenanwartschaft dafür, dass sie während der Ehe weniger verdient hatte als ihr Mann, den sogenannten Versorgungsausgleich.
Der Vertragsschluss der Ehegatten sei wirksam und nicht sittenwidrig, da diese ein Alter erreicht hätten, in dem ein Großteil der Altersvorsorge bereits erworben sei und keine Kinder mehr zu erwarten wären, so die Richter. Die Ehefrau erhielt also nicht mehr, als im Ehevertrag vorgesehen war.