Düsseldorfer Anwaltverein

Anwalt der Anwälte.

Aktuelle Informationen zum Reiserecht

I. Gratisleistungen zur Abgeltung für Mängel

Immer wieder kommt es zur Unzufriedenheit der Urlauber wegen Mängeln am Urlaubsort. Häufig versuchen nun Reiseveranstalter, solchen Mängelrügen vor Ort dadurch zu begegnen, dass sie den Reisenden eine "Gratisleistung" zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen Mietwagen oder einen Exkursion; gelegentlich werden auch Geldbeträge angeboten. Im Gegenzug muss der Reisende die schriftliche Erklärung abgegeben, dass er auf die nachträgliche Geltendmachung von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen verzichtet. Derartige Vereinbarungen sind nach Meinung einer Vielzahl von Gerichten unzulässig (Landgericht Frankfurt/Main, Az.: 2/24 S 116/84; Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 18 U 123/91).

Der Reisende, der am Urlaubsort Mängel vorfindet, befinde sich in einer gewissen Ausnahmesituation. Jeglicher Art des unter Druck setzen durch den Reiseveranstalter solle vermieden werden. Insbesondere sollen dem Reisenden nach Abschluss der Reise die Möglichkeit eingeräumt werden, in Ruhe darüber nachzudenken, ob er den Rechtsschutz inländischer Gerichte suchen will.

Mit anderen Worten ist der Reisende, welcher eine solche Erklärung am Urlaubsort unterschrieben hat, nicht daran gehindert, seine Ansprüche in einem Prozess durchzusetzen. Er muss sich lediglich den Wert der am Urlaubsort empfangenen Leistungen auf seine Forderung anrechnen lassen.

II. Welche Reiseleistungen ist vereinbart?

Der Reiseveranstalter hat in erster Linie die Pflicht, alle zugesagten Reiseleistungen zu erbringen. Auf eine besondere Hervorhebung kommt es daher eigentlich nicht an. Ebenso wenig muss der Reisegast besonders hervorheben, dass er auf das von ihm ausgewählte Hotel Wert legt.

In einigen Fällen sollte ausdrücklich betont werden, auf was es besonders ankommt, nämlich dann, wenn die Reise ohne die bestimmte Reisekomponente nicht gebucht werden würde. Um dem Reiseveranstalter deutlich zu machen, dass es auf diese bestimmte Reisekomponente entscheidend ankommt, ist die Aufnahme in der Reiseanmeldung empfehlenswert. So ist von vornherein ersichtlich, dass ein Hotel beispielsweise ohne die begehrte Sportmöglichkeit nicht gebucht worden wäre. Kommt es dann tatsächlich zu einer Überbuchung des Hotels oder aber zum Ausfall der Sportmöglichkeiten, so kann hinsichtlich dieser Reisemangels nicht eine Bewertung nach den üblichen Kriterien erfolgen; vielmehr ist dann für den Reisenden ein Hauptaspekt der Reise nicht erfüllt worden. Dies kann gegebenenfalls einen so erheblichen Reisemangel darstellen, dass eine Kündigung des Reisevertrages möglich ist.

III. Beschränkungen bei Last-Minute-Reisen beachten

Derzeitig herrscht ein großes Angebot an Last-Minute-Reisen. Doch hier sind Unterschiede zu den sonstigen buchbaren Reisen zu beachten. Man unterscheidet bei Last-Minute-Angeboten solche, bei denen das Angebot wie gewohnt aus dem Reisekatalog des Reiseveranstalters stammt und lediglich günstiger zu erhalten ist und solchen, bei denen es sich um eine Sonderausschreibung durch einen Aushang im Reisebüro handelt, einen sogenannten Flyer. Bei solchen Last-Minute-Reisen kann sich die Beschränkung der Leistungszusagen herausstellen.

Wird die Reise aufgrund eines Flyers gebucht, müssen nur die dort angegebenen Leistungsmerkmale, also nur die auf dem Aushang genannten Reiseleistungen, von dem Reiseveranstalter erfüllt werden. Der Reisekatalog wird nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich so vereinbart ist. Wenn am Reisebüro oder an Last-Minute-Schalter am Flughafenkataloge liegen, die der Veranstalter vorlegt, um den Reisegast die Ausstattung eines Hotels zu verdeutlichen, gelten diese Beschreibungen ebenfalls nicht automatisch als versprochene Leistung.

Gleichwohl kann man sich absichern. Empfehlenswert ist es, die entscheidenden Buchungskriterien (z. B. Halbpension) in die Reiseanmeldung aufnehmen zu lassen. Diese bestimmt nämlich bei Last-Minute-Reisen gleichzeitig den Inhalt des Reisevertrages, weil bei diesen Reisen aller Regel nach vor Reiseantritt keine Zeit für eine schriftliche Reisebestätigung mehr bleibt.

IV. Bei Urlaubsplanungen an Rücktritt denken!

- nicht zu reisen kann auch teuer sein -

Die Urlaubsplanungen sind in vollem Gange. Bei diesen schönen Planungen wird oft übersehen, dass zwar schon das Reisen, aber auch nicht zu reisen teuer sein kann. Ist der Urlaub erst einmal gebucht, werden beim Rücktritt Stornogebühren fällig. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung ist bei allen frühzeitig gebuchten Reisen zu empfehlen, da man sich letztendlich vor Krankheiten oder Unfällen nicht schützen kann.

Zu beachten ist aber, dass die Versicherung nicht alle Risiken abdeckt. Hier empfiehlt sich immer die Lektüre der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Versicherung deckt nur die Kosten, wenn der Rücktritt aus " unvorhersehbaren Grund " erfolgt. Im Normalfall zählen zu den Versicherungsfällen Tod, schwere Unfälle, unerwartete schwere Erkrankungen und eine Unzumutbarkeit der Reise entweder der Reiseteilnehmer oder naher Verwandter. Im Falle einer Impfunverträglichkeit zahlt die Versicherung nicht, wenn die Unverträglichkeit vorher bekannt war. Im Falle einer Schwangerschaft entscheidet der Arzt, ob die Reise für die Schwangere unzumutbar ist. Dabei gibt es häufig Probleme dadurch, dass die Schwangerschaft und die Begleitumstände eigentlich keine unvorhersehbaren Ereignisse sind. Terminprobleme oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen keine unvorhersehbaren Ereignisse dar.

V. Reisegepäck unsichtbar im Fahrzeug verstauen!

Urlauber, die ihr Reisegepäck sichtbar in geparkten Auto verstauen, verlieren den Versicherungsschutz, urteilte das Landgericht München I (Aktenzeichen 3 O 9794/97).

Die Richter entschieden, dass durch das zurückgelassene Gepäck das Auto als "Touristenfahrzeug" erkennbar sei. Dies erhöhe den Anreiz zur Entwendung, weil ein Dieb bei der Beute Wertgegenstände erwarten könne. Befänden sich darunter auch noch die Wagenpapiere, sei der Anreiz zum Diebstahl und Weiterverkauf des Autos noch größer. Wer keine entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen treffe, handle grob fahrlässig, meinten die Richter. Im vorliegenden Fall bekam der Geschädigte aus diesen Gründen kein Geld von seiner Versicherung.

Daher rät die Deutsche Anwaltauskunft zur Ferienzeit allen Urlaubern, ihr Reisegepäck von außen unsichtbar zu verstauen und die Fahrzeugpapiere immer bei sich zu haben.

VI. Versicherer müssen bei Pleite des Reiseveranstalters zahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.3.2001 (Az. IV ZR 19/2000) entschieden, daß Reisende sämtliche Einzahlungen für eine gebuchte Pauschalreise von der Versicherung des Reiseveranstalters erhalten, wenn der Reiseveranstalter "Pleite" geht.

Bei den von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall geht es um einen sogenannten Sicherungsschein, den ein Pauschalreisender erhält. Dieser Sicherungsschein sichert den Verbraucher gegen eine eventuelle " Pleite " seines Reiseveranstalters ab. Wenn der Reisende die gebuchte Pauschalreise wegen dieser Pleite gar nicht antreten kann oder die Kosten seiner Rückreise vom Urlaubsort selbst bestreiten muss, muss der sogenannte Kundengeldsicherer – also die Versicherung des Reiseveranstalters – den Reisepreis ersetzen beziehungsweise die Kosten der Rückreise erstatten.

In der Vergangenheit bestand jedoch das Problem, dass teilweise in diesem Sicherungsschein Beschränkungen enthalten waren. Üblicherweise sahen diese Beschränkungen vor, dass die Versicherung nur eine Anzahlung von zehn Prozent des Reisepreises, maximal DM 500,00, abdeckt und auch nur Restzahlungen, die nicht früher als vier Wochen vor Reiseantritt an den Reiseveranstalter geleistet werden.

Der Bundesgerichtshof hat solche Klauseln der Versicherung nunmehr für unwirksam erklärt. Damit gilt, dass der Versicherer im Falle einer "Pleite" generell alle vom Kunden an den Veranstalter geleisteten Zahlungen erstatten muss, egal in welcher Höhe und wie früh diese an den Veranstalter geleistet worden sind.

VII. Wer haftet bei der Gruppenreise?

Gerade beim Winterurlaub reist man gerne in Gruppen. Beim gemeinsamen Skiurlaub gibt es dann Probleme, wer dafür einzustehen hat, wenn ein Mitglied der Reisegruppe die Reise nicht antreten kann. Insbesondere in solchen Fällen, in denen nur einer der Gruppe für alle gebucht hat.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist daraufhin, dass bei Gruppenreisen, insbesondere von Schulklassen oder Sportvereinen, jeder einzelne Reisende Vertragspartner des Reiseveranstalters wird. Der Buchende ist dabei " Vertreter " der ganzen Gruppe. In solchen Fällen geht man von gesonderten Reiseverträgen aus, da nicht unterstellt werden kann, dass der eine Reiseteilnehmer die Verantwortung für die Zahlung des Reisepreises durch den anderen Reiseteilnehmer übernehmen will. In der Regel muss daher jeder einzelne für den Reisepreis gerade stehen. Dies gilt auch dann, wenn er aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls die Reise nicht antreten kann.

VIII. Hoteldiebstahl – kein Reisemangel

Gerade in der Winter- und Weihnachtszeit verreist man gern, vor allem gen Süden. Wer seine kostbaren Weihnachtsgeschenke dorthin mitnimmt, sollte diese nicht allein im Hotelzimmer lassen. Ein Diebstahl von Wertgegenständen aus einem Hotelzimmer stellt nicht zwangsläufig einen Reisemangel dar. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (2. April 2003; Aktenzeichen 18 U 193/02) zurück, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Ein Mallorca-Reisender kam nachts in sein Zimmer zurück und stellte fest, dass diverse Wertgegenstände gestohlen worden waren. Da die Zimmertür keine Beschädigung aufwies, musste der Dieb unter Verwendung des Hotelschlüssels rein gekommen sein. Der Reisende mutmaßte vor Gericht, dass entweder der Portier den Schlüssel dem Dieb auf dessen Nennung der Zimmernummer übergeben oder der Dieb den Schlüssel von der Rezeption entwendet habe.

Dem Gericht reichte diese Begründung allerdings nicht aus und verweigerte einen entsprechenden Schadensersatzanspruch. Ein Diebstahl beeinträchtige zwar den Erholungserfolg einer Reise, letztlich falle so etwas aber in das allgemeine Lebensrisiko. Die Richter stellten auch fest, dass der Portier bei der Herausgabe des Zimmerschlüssels an einen Gast nicht verpflichtet sei, nach Nennung der Zimmernummer zusätzlich zur Kontrolle auch noch nach dem Namen des Gastes zu fragen. Überdies müsse ein Portier auf Mallorca, wenn er spät abends oder nachts die Rezeption kurzzeitig verlässt, diese weder verschließen noch für eine Vertretung sorgen.

Ratsam ist daher, seine Wertsachen nicht im Hotelzimmer liegen zu lassen. Hilfreich kann auch sein, den Hotelschlüssel bei sich zu tragen, da dann davon ausgegangen wird, der Gast sei auf dem Zimmer, rät die Deutsche Anwaltauskunft. Wer wissen will, ob er gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch hat, sollte sich anwaltlicher Hilfe versichern.

IX. Schadensersatz bei Überbuchung

Ein in Zeiten des Winterurlaubs wichtiges Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH). Danach muss ein Reiseveranstalter bei einem nicht möglichen Urlaubsantritt wegen Überbuchung dem Reisenden eine Entschädigung zahlen, wenn er nichts gleichwertiges anbieten kann. Auf dieses vom BGH vom 11. Januar 2005 gefällte Urteil (Az.: X ZR 118/03) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

In dem mitgeteilten Fall hatten zwei Reisende einen zweiwöchigen Urlaub auf einer ganz bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt. Eine Woche vor Reisebeginn hatten sie vom Reiseveranstalter die Nachricht erhalten, dass das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das von dem Reiseveranstalter angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Reisenden nicht an. Daraufhin erstattete der Reiseveranstalter ihnen den Reisepreis. Dies reichte den Kunden nicht aus und sie verlangten eine Entschädigung für den entgangenen Urlaub.

Der BGH entschied, dass die Kunden ein Ersatzangebot ablehnen können, wenn es gemessen an ihren Urlaubswünschen, der eigentlich gebuchten Reise, nicht gleichwertig sei. Die Reisenden wollten schnorcheln und tauchen, jedoch hatte die ersatzweise angebotene Insel kein Hausriff. Auf Grund des nicht möglichen Reiseantritts hätten die Reisenden ihre Urlaubszeit nutzlos aufgewendet, auch wenn sie in dieser Zeit ihrer Arbeit weiterhin nachgegangen wären, so die Richter. Ein Entschädigungsanspruch bemesse sich dabei an dem Reisepreis. Der volle Reisepreis als Entschädigung käme aber nur dann in Betracht, wenn der Reisende auf einer durchgeführten Reise so schwere Beeinträchtigungen erlitten hätte, dass er sich während seines Urlaubs überhaupt nicht hätte erholen können.

Für einen zu Hause gebliebenen Reisenden, der abgesehen von seiner Enttäuschung keine Beeinträchtigung erfahre, sei als Entschädigung die Hälfte des Reisepreises angemessen, so das Gericht. Dieser Fall zeigt, dass man seine Ansprüche auch gegen Reiserveranstalter erfolgreich durchsetzen kann.