Düsseldorfer Anwaltverein

Anwalt der Anwälte.

Aktuelle Informationen zum Sozialrecht

I. Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung unter Umständen möglich

Das Sozialgericht Berlin hat grundlegend klargestellt, dass bei erheblicher Veränderung der Ausgangssituation die Krankenversicherungspflicht erneut zur Geltung kommt. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenzen gelte nicht für die gesamte Dauer des Erwerbslebens.

Wenn jemand seine Arbeitsbedingungen wesentlich verändert, z. B. den Arbeitgeber wechselt und danach wieder unterhalb der Versicherungspflichtgrenze tätig wird, entfällt die ursprüngliche Befreiung und es tritt wieder die gesetzliche Krankenversicherung ein. Darauf weist die deutsche Anwaltauskunft geben.

Offensichtlich wird von den Krankenkassen bei einer Befreiung die Rückkehr in die Versicherungspflicht häufig verkannt, so dass Arbeitnehmer gezwungen werden, entweder ihre private Versicherung weiter oder aber Rechtsstreitigkeiten zu führen. Durch die Entscheidung der Richter haben nun Arbeitnehmer die Möglichkeit, dann in eine öffentliche Krankenversicherung einzutreten, wenn sich die beruflichen Umstände erheblich verändern.

II. Soziale Kälte durch die Rentenreform

Bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat sich seit dem 1.1.2001 einiges geändert. Betroffene müssen aufpassen, nicht ins Hintertreffen zu gelangen. Unter Umständen kann eine gefährliche " Versorgungslücke " entstehen, die im Zweifel nur durch das Sozialamt geschlossen werden kann. Im Gegensatz zu früher werden seitdem 1.1.2001 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Regelfall nur noch auf Zeit gewährt und nur ausnahmsweise ohne Befristung. Bei einer Zeitrente gibt es jedoch erst sechs Monate nach dem Versicherungsfall tatsächlich Geld.

Früher musste die Rentenversicherung nur beweisen, dass die Krankheit, die zur Rente führt, in absehbarer Zeit nicht weit wieder behoben sein würde. Heute muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass seine Krankheit so schlimm ist, dass eine Zeitrente nicht ausreicht. Wenn früher bereits ab dem 58. Lebensjahr eine Dauerrente gegeben wurde, können Zeitrenten jetzt bis zum Alter von 65 Jahren befristet gewährt werden. Im Rahmen einer Risikoverteilung in der Sozialversicherung haben Krankenversicherungen und Arbeitsamt früher bis zu Rentenbewilligung Leistungen erbracht. Wird jetzt die Rente zeitnah nach Eintritt des Versicherungsfalles bewilligt, so endet der Bezug von Krankengeld mit Beginn der Leistung, d. h. der Bewilligung der Rente durch den Verwaltungsakt. Wenn jedoch erst sechs Monate später die Rente tatsächlich ausgezahlt wird, entsteht hier eine Versorgungslücke, die im Zweifel nur durch das Sozialamt und den Bezug von Sozialhilfe geschlossen werden kann. Welcher kranke Mensch kann es sich leisten, ein halbes Jahr ohne Geld zu sein?

III. Haftung bei Schulunfällen – kein Schmerzensgeld bei üblichem Verhalten

Die direkte Haftung eines Schülers nach Verletzung eines Mitschülers während der Schulzeit setzt Vorsatz nicht nur bezüglich der Verletzungshandlung, sondern auch bzgl. der Verletzung voraus. Dies geht aus einem der deutschen Anwaltsauskunft mitgeteilten Urteil des BGH vom 11.2.2003 (Az.: VI ZR 34/02) hervor. Damit bestätigte der Bundesgerichtshof die Auffassungen der vorangehenden Instanzen.

Der Kläger war sechzehn Jahre alt und besuchte mit dem fünfzehn Jahre alten Beklagten gemeinsam eine Schule. Während kurzzeitiger Abwesenheit der Lehrerin warf der Beklagte Kugeln aus Aluminiumfolie durch den Raum. Als Schlagmittel benutzte er eine auf dem Lehrertisch liegende Eisensäge. Dabei löste sich das Sägeblatt und traf den anwesenden Kläger. Dieser verlor infolge des Unfalls sein Sehvermögen auf dem rechten Auge. Seine Erwerbsfähigkeit ist dadurch dauerhaft um 30 Prozent herabgesetzt. Nach Anerkennung als Schulunfall erhält der Kläger eine monatliche Unfallrente.

Der Kläger begehrte nunmehr vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld. Der BGH wies die Klage zurück. Es handele sich vorliegend um einen Schulunfall. Die direkte Haftung des Schädigers gegenüber dem Geschädigten setze dabei sowohl bzgl. der Verletzungshandlung als auch bzgl. des Verletzungserfolgs Vorsatz voraus. Zwar verlange die Haftung des Schädigers gegenüber dem Sozialversicherungsträger lediglich ein Verschulden hinsichtlich der Verletzungshandlung. Jedoch seien diese beiden Haftungsgrundlagen nicht miteinander vergleichbar. Gerade mit Blick auf die Schulunfälle sei die unterschiedliche Handhabung gerechtfertigt. Verletzungshandlungen unter Schülern seien Folge von Spielereien, Raufereien und übermütigen und bedenkenlosen Handeln, die ohne den Willen, eine Körperverletzung zuzufügen, erfolgen. Sinn der Unfallversicherung sei gerade, zum einen den verletzten Schüler zu schützen und zum anderen aber auch den für die Verletzung verantwortlichen Mitschüler von einer direkten Haftung freizustellen, so weit kein Vorsatz vorliegt.