Düsseldorfer Anwaltverein

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I. BGH: Messgeräte für die Atemalkoholmessung zulässig

Der Gesetzgeber hatte die Atemalkoholmessung als beweiskräftiges Verfahren anerkannt. Seither war unter den Gerichten streitig, ob es zum Ausgleich möglicher verfahrensbezogener Messungenauigkeiten geboten sei, von den gemessenen Werten allgemeinen Sicherheitsabschläge zu machen. Auf Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 3.4.2001 (Aktenzeichen: 4 StR 507/00) entschieden, dass der gewonnenen Messwert voll verwertbar ist, wenn das Messgerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten hat und die übrigen Bedingungen gewahrt sind.

In der Ausgangsentscheidung hatte das AG Bottrop die Betroffene wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von DM 200 verurteilt. Zwar hatte die bei der Betroffenen im Rahmen einer Verkehrskontrolle unter Verwendung eines Messgerätes im Abstand von zwei Minuten durchgeführten Kontrollen Werte von 0,42 und 0,41 Promille ergeben. Das Gerät bildete daraus einen Mittelwert von 0,42 Promille. Das Amtsgericht hatte aber von einer Verurteilung wegen Fahren eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss von 0,4 Promille oder mehr abgesehen, weil es von dem genannten Mittelwert einen Sicherheitsabschlag gemacht hatte und somit unter 0,4 Promille kam.

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte nun Erfolg. Die Richter urteilten, dass die festgestellten Mittelwerte zur Verurteilung ausreichen. Es wird daher zu einer höheren Verurteilung kommen.

II. Bei Atemalkoholtest: Polizei muss 20-minütige Wartezeit einhalten

Ein Atemalkoholtest hat nur dann Beweiskraft, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind. Erst dann nämlich seien die Werte von Atem- und Blutalkohol vergleichbar, betonte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss, den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt hat.

In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Autofahrer zu einem Bußgeld von 500 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte zwar festgestellt, die Polizei habe die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trink-Ende und Messung nicht beachtet, dies aber unter Berufung auf die Ausführungen eines Sachverständigen für irrelevant gehalten.

Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen war in vollem Umfang erfolgreich – er wurde freigesprochen. Zur Begründung betonte das Bayerische Oberste Landesgericht, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren wie des im vorliegenden Fall angewendeten seien nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die zu beachtenden Vorgaben präzise eingehalten würden.

Hier seien dies die „Kontrollzeit" – also die „Zeit vor einer Atemalkoholmessung, während der vom Probanden nachweislich keine Substanzen aufgenommen werden dürfen" – sowie die genannte „Wartezeit" von 20 Minuten. Auf die Einhaltung beider Zeiten müsse in der polizeilichen Praxis gleichermaßen genau geachtet werden.