Aktuelle Informationen zu den Verkehrssicherungspflichten
I. Außerhalb geschlossener Ortschaften keine Streupflicht auf Wegen
Für Fußgängerwege außerhalb geschlossener Ortschaften trifft die zuständige Gemeinde generell keine Streupflicht. Nur in besonders zu begründenden Ausnahmesituationen kann eine Pflicht bestehen, auch im Außenbereich liegende Wege abzustreuen, entschied das Thüringer Oberlandesgericht (Aktenzeichen: 3 U 565/98).
Eine Frau war auf einer schmalen Nebenstraße bei Glätte gestürzt und hatte sich verletzt. Sie war der Ansicht, die beklagte Gemeinde müsse für ihren Unfall haften: der betreffende Weg führe zu einer Neubausiedlung und hätte im Interesse der dortigen Bewohner gestreut werden müssen.
Während die erste Instanz der Klägerin noch recht gegeben hatte, war das Oberlandesgericht anderer Meinung: die Straße liege außerhalb einer zusammenhängenden Bebauung und diene in erster Linie der Zufahrt zu einem Neubaublock, hieß es in dem Urteil. Das auch bei unwirklichen winterlichen Wetterverhältnissen dort ein " nennenswertes Fußgängeraufkommen " zu erwarten gewesen sei, habe niemand behauptet. Auch sei die Straße nicht besonders gefährlich gewesen. Daraus schloss das Oberlandesgericht, dass die beklagte Gemeinde für den Straßenabschnitt keine Streupflicht traf. An diesem Urteil ändere auch der Umstand nichts, dass die Straße die einzige Zuwegung zu dem Neubaublock war.
II. Keine allgemeine Schutzpflicht vor Dachlawinen
Hauseigentümer trifft keine allgemeine Rechtspflicht, Passanten vor herab fallenden Dachlawinen zu schützen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, müssen Hausbesitzer Sicherheitsvorkehrungen – beispielsweise Fanggitter – an der Dachkante anbringen, so das Amtsgericht Erfurt (Aktenzeichen: 214 C 3799/98).
In dem von der deutschen Anwaltsauskunft mitgeteilten Fall hatte eine Frau gegen die Stadt Erfurt geklagt, weil vom Dach eines städtischen Gebäudes eine große Schneemenge auf ihr Auto gefallen war. Der Wagen wurde dabei erheblich beschädigt. Den Schaden in Höhe von gut DM 4000 wollte die Eigentümerin des Wagens von der Stadt ersetzt bekommen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab: die Stadt habe keine besondere Schutzmaßnahmen, etwa eine Absperrung der Flächen rund um das Gebäude, veranlassen müssen, hieß es zur Begründung. Weder habe zum Zeitpunkt des Unfalls eine " außergewöhnliche Schneelage " geherrscht, noch sei das Dach des städtischen Hauses sonderlich steil geneigt gewesen. Auch existiere keine allgemeine oder ortsübliche Verpflichtung, Schneefallgitter anzubringen. Die Frau habe vielmehr selbst auf ihren Schutz achten müssen, meinte das Gericht: sie habe die Witterungsverhältnisse gekannt und deshalb damit rechnen müssen, dass auf den Hausdächern erhebliche Schneemengen lagerten.
III. Kein Schadensersatz trotz Verletzung der Streupflicht
Wer sich ohne Not auf einen spiegelglatten Gehweg begibt, haftet selbst für die Folgen eines Sturzes. Er kann sich nicht anschließend an denjenigen halten, der die Streupflicht für das betreffende Grundstück besitzt, entschied das OLG Hamm (Aktenzeichen: 9 U 217/97).
Der von der deutschen Anwaltsauskunft mitgeteilte Fall ereignete sich an einem Vormittag, nach dem Eisregen gefallen war. Der Kläger wollte zur Sparkasse, musste auf dem Weg dorthin aber vom Parkplatz aus über ein erkennbar nicht gestreutes Stück Bürgersteig laufen. Dabei stürzte er und zog sich erhebliche Verletzungen zu.
Das Oberlandesgericht Hamm wies seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage in vollem Umfang ab, obwohl es zu dem Ergebnis kam, der beklagte Hauseigentümer habe seine Streupflicht verletzt. Grund für dieses Urteil sei die " freiwillige Risikoübernahme " des Klägers, die zu seinem Alleinverschulden führe. " Auf die durch winterliche Witterung entstehenden Gefahren muss sich grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer selbst einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind ", hieß es in dem Urteil. Bereits bekannte Gefahrenlagen müssen umgangen werden, so das Gericht. Hier sei der Kläger ohne zwingenden Grund trotz erkannter Glatteislage zu der Sparkasse gegangen und habe damit eigenverantwortlich ein großes Risiko auf sich genommen. Für die Folgen müsse er deshalb selbst einstehen.
IV. Schmerzensgeld bei Sturz im Supermarkt
Größere Kaufhäuser und Verbrauchermärkte müssen verstärkt dafür sorgen, dass Kunden nicht ausrutschen. Wenn diese Sorgfaltspflicht verletzt ist, muss der Betreiber Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 14. Juli 2004 (Az.: 7 U 18/03) hervor.
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall war die Klägerin am Obststand eines rund 660 qm großen Verbrauchermarktes auf Fruchtfleisch ausgerutscht. Sie verletzte sich und verlangte u. a. Schmerzensgeld. Die Beklagte wies diesen Anspruch mit dem Hinweis darauf zurück, dass das Personal angewiesen sei, alle 15 Minuten die Böden, insbesondere der Obst- und Gemüseabteilung, zu kontrollieren.
Diese allgemeine Anweisung an das gesamte Personal reichte den Richtern jedoch nicht. Zwar müssen sich die Kontroll- und Reinigungsabstände im wirtschaftlich Zumutbaren halten, doch müsse die Einhaltung dieser Kontrollen auch vom Betreiber selbst überwacht werden. Er hätte eine oder mehrere bestimmte Personen mit der Erfüllung dieser Anweisung betrauen und diese regelmäßig kontrollieren müssen. Gerade größere Verbrauchermärkte treffe eine besondere Sorgfaltspflicht. Bei kleineren Geschäften hätte diese allgemeine Anweisung genügt. Der Klägerin wurde Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € zugesprochen. Ein weiter geltend gemachter Verdienstausfall wurde abgewiesen, da dieser nicht ausreichend begründet war.