Aktuelle Informationen zum Versicherungsrecht
I. Versicherungsschutz auch bei Prämienverzug
Wenn eine Versicherungsprämie nach Mahnung nicht rechtzeitig gezahlt wird, braucht der Versicherer aufgrund gesetzlicher Vorschrift (§ 39 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz) für einen während des Prämienverzugs eingetretenen Schaden keine Leistung zu erbringen.
Wegen dieser einschneidenden Rechtsfolgen hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen strenge Anforderungen an die Hinweispflichten der Versicherungen gestellt: die Prämie muss "auf Heller und Pfennig genau" genannt werden, insbesondere muss der Versicherte auf die Leistungsfreiheit und darauf hingewiesen werden, dass bei fristgerechter Zahlung der Versicherungsschutz rückwirkend wieder in Kraft tritt.
In einer Entscheidung vom 6.10.1999 (Aktenzeichen: IV ZR 118/98) hat BGH weiter verlangt, dass diese Hinweise nicht auf der Rückseite der Mahnung in einer Vielzahl anderer Belehrungen "versteckt" sein dürfen; die Versicherer müssen es ihren Kunden vielmehr erleichtern, "auf einen Blick" zu erkennen, was zu tun ist, damit der Versicherungsschutz wiederauflebt. Nicht jeder Zahlungsverzug führt daher zum Verlust des Versicherungsschutzes, die Versicherer müssen die Prämie fristgerecht anmahnen und über die Rechtsfolgen belehren, insbesondere müssen sie den Zugang der Mahnung und den Zeitpunkt des Zugangs beweisen.
II. Verlorene Schlüssel und Versicherungsschutz
Nachlässigkeit in dem Umgang mit Autoschlüsseln können zum völligen Verlust des Anspruchs auf Kaskoversicherungschutz führen, wenn das Fahrzeug gestohlen wird. Wie das Oberlandesgericht Köln in einem von der deutschen Anwaltauskunft in Bonn mitgeteilten Fall (9 U 34/98) entschieden hat, handelt derjenige grob fahrlässig, der eine Geldbörse mit dem zum versicherten Fahrzeug gehörenden Notschlüssel verliert, wenn sich aus dem Inhalt der Geldbörse eindeutige Hinweise auf die Person des Fahrzeugeigentümers ergeben. Unterlässt der Geschädigte daraufhin geeignete Sicherungsmaßnahmen, so wird der Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei.
Auch der Verlust einer kleinen Geldbörse mit Notschlüsseln, indem sich weitere Wertsachen nicht befanden, kann also erhebliche Schäden verursachen. Deshalb ist es wegen der weitreichenden Folgen empfehlenswert, in Zweifelsfällen sogleich anwaltlichen Rat zu suchen.
III. Versicherung muss nach Autodiebstahl in Mailand zahlen
Im Ausland kommt es immer wieder zu Problemen mit dem Autodiebstahl. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1996 entschieden, dass derjenige, der mit seinem hochwertigen Auto in eine Gegend mit hoher Diebstahlsquote fährt, sein Fahrzeug nicht zwangsläufig besonders sichern muss (Aktenzeichen: IV ZR 321/94). Den europäischen Großstädten reicht es aus, wenn das Auto über Nacht mit eingeschalteter Alarmanlage auf einer belebten und beleuchteten Hauptstraße abgestellt wird. Mit diesem Argument gab der BGH der Klage eines Autobesitzers gegen seine Vollkaskoversicherung statt, die nach dem Diebstahl des Wagens in Mailand die Schadenssumme nicht begleichen wollte.
In diesem Fall hatte die Versicherung dem Besitzer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen: er hätte seinen teuren, fast neuwertigem und jedem bekanntermaßen begehrten Sportwagen in einer Garage oder auf einem bewachten Parkplatz abstellen müssen.
Der BGH folgte dieser Sichtweise nicht, mit ähnlicher Begründung könnten für viele europäische Städte, ebenso aber auch für abgelegene Parkplätze, derartige " kaum eingrenzbare " Anforderungen gestellt werden. Der Versicherungsschutz werde dann für auffällige Fahrzeuge völlig entwertet. Außerdem, meinte der BGH, könnten Versicherungen auch auf die Idee kommen, im entgegen gesetzten Sinn zu argumentieren: sie könnten beispielsweise fordern, dass Besitzer der meisten Diebstahl gefährdeten Mittelklassewagen besondere Schutzmaßnahmen treffen müssten unter Hinweis darauf, gerade die Unauffälligkeit des Autos begünstige zum Diebstahl.
IV. Blick auf die Landkarte und grobe Fahrlässigkeit
Ein kurzer Blick zur Landkarte auf dem Beifahrersitz ist noch keine grobe Fahrlässigkeit. Deshalb verliert ein Autofahrer auch nicht seinen Kasko-Versicherungsschutz, wenn er durch die Unaufmerksamkeit einen Unfall verursacht. So entschied das Landgericht Aschaffenburg in einem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.
Die Richter argumentierten, der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Bei nahezu jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam – beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Display des Autoradios.
Würde man in allen Fällen kurzer Unaufmerksamkeit grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte konsequenterweise der Vollkasko-Versicherungsschutz für den Versicherten Sinn und Zweck verloren, hieß es in dem Urteil weiter. Ein Haftungsausschluss dürfe deshalb nur im Fall eines besonders schweren, unentschuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht eintreten.
Als Beispiel hierfür nannte das Gericht das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstands während der Fahrt. Hier bestehe nicht nur das Risiko, dass der Fahrer während des Bückens nicht auf die Fahrbahn blicken könne, sondern auch die Gefahr, dass er während dessen das Lenkrad verreißt. Auch wer sich während des Fahrens umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen, handle wegen der erhöhten Risiken grob fahrlässig.