Kartellordnung des Düsseldorfer Anwalt-Vereins e.V.
(Hinweis: Der Kartelldienst wird zum 31.12.2011 eingestellt)
Kartellordnung in der Fassung vom 02.03.2005
§ 1
1. Der Düsseldorfer Anwalt-Verein e.V. richtet aufgrund der Bestimmungen des § 12 seiner Satzung bei dem Landgericht Düsseldorf und den nachgeordneten Amtsgerichten Düsseldorf, Langenfeld, Neuss und Ratingen einen Sitzungsdienst -- im folgenden auch: Kartell -- für bürgerlich rechtliche Streitigkeiten ein.
2. Die Organisation des Kartells obliegt der Geschäftsstelle des Düsseldorfer AnwaltVerein e.V. unter Leitung des Sitzungsdienstausschusses.
3. Das Kartell betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Mitgliedern des Düsseldorfer Anwalt-Verein e.V.; nur sie sind Träger der Pflichten und Rechte aus dem Kartell; es bindet weder Gerichte noch Dritte.
4. Die Mitglieder des Düsseldorfer Anwalt-Verein e.V. erteilen im Rahmen dieser Sitzungsdienstordnung allen bei dem Landgericht Düsseldorf und/oder den nachgeordneten Amtsgerichten zugelassenen Vereinsmitgliedern -- ausgenommen dem jeweiligen Verfahrensgegner Untervollmacht. Diese Untervollmacht erstreckt sich, ohne dass das Kartell auf die Arbeitsgerichtsbarkeit ausgedehnt wird, auch auf Arbeitsgerichtsverfahren.
§ 2
1. Zur Leistung des Kartelldienstes sind alle bei dem Landgericht Düsseldorf und/oder den nachgeordneten Amtsgerichten zugelassenen Vereinsmitglieder verpflichtet. Bei der Einteilung zum Kartelldienst soll mit dem jüngsten Mitglied begonnen werden, so dass die älteren nur insoweit herangezogen werden, wie dies erforderlich ist.
2. Von der Verpflichtung zur Leistung des Kartelldienstes sind freigestellt:
a. Vereinsmitglieder, die das 50. Lebensjahr beendet haben,
b. Vereinsmitglieder, die ein öffentliches Amt bekleiden,
c. Vereinsmitglieder, die im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf tätig sind,
d. Vereinsmitglieder, die als Richter in der Ehrengerichtsbarkeit tätig sind,
e. Vereinsmitglieder, die im Vorstand des Düsseldorfer Anwalt-Verein e.V. tätig sind.
3. Auf Antrag kann Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Kartelldienstes erteilt werden, wenn das Vereinsmitglied anwaltlich versichert, dass es das Kartell weder aktiv noch passiv in Anspruch nimmt.
Die Befreiung ist auf einem Vordruck zu beantragen. Sie wird für zwei Jahre ausgesprochen. Nach Beendigung dieser Frist entfällt die Befreiung, sofern das Mitglied nicht einen erneuten Befreiungsantrag stellt. Eine unbefristete Befreiung erfolgt, wenn einem Vereinsmitglied aufgrund von Erkrankung oder dauerhafter Behinderung die Wahrnehmung des Kartelldienstes nicht zumutbar ist.
4. In begründeten Einzelfällen kann darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen Befreiung von der Verpflichtung zur Kartelldienstleistung für jeweils ein Jahr gegen Zahlung eines Betrages von 300,00 € erteilt werden.
5. Den sitzungsdienstpflichtigen Mitgliedern wird jeweils rechtzeitig für das folgende Halbjahr der Kartelldienstplan zugestellt; er ist für die Verpflichteten verbindlich. Der Sitzungsdienstplan wird auch den Geschäftsstellen der Zivilkammern bzw. Kammern für Handelssachen und den Abteilungen, bei denen der Kartelldienst stattfindet, mitgeteilt.
§ 3
1. Der Sitzungsdienst ist wie jede rechtsanwaltschaftliche Tätigkeit dadurch gekennzeichnet, dass die Interessen der Rechtsuchenden optimal vertreten und die Interessen der Rechtspflege gewahrt werden; der Sitzungsdienst ist in Amtstracht zu leisten.
2. Der Sitzungsdienst beginnt mit dem Anfang der Sitzung und endet, sobald alle auf der Terminsrolle aufgeführten Verfahren erledigt sind, spätestens jedoch mit der Erledigung der Verfahren, die nicht später als auf 11 Uhr anberaumt worden sind.
3. Der Kartellanwalt hat bei der Erledigung des Sitzungsdienstes Vorrang gegenüber den persönlich erschienenen Vereinsmitgliedern.
4. Soweit für den Sitzungsdienst zwei Sitzungsvertreter eingeteilt sind, haben sie sich für die Dauer der Einteilung darüber zu verständigen, welcher von ihnen die Vertretung des Klägers und welcher von ihnen die Vertretung des Beklagten übernimmt.
5. Jedes im Sitzungssaal anwesende Mitglied ist verpflichtet, dem Kartellanwalt bei der Erledigung seiner Aufgabe zu helfen, insbesondere im Rahmen des Kartelldienstes für Vereinsmitglieder aufzutreten, soweit dies ohne größeren Zeitaufwand möglich und nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
6. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, Fälle, in denen sich der Verdacht eines Missbrauchs des Kartelldienstes oder eines Verstoßes gegen das Rechtberatungsgesetz ergibt, dem Sitzungsdienstausschuss zu melden.
§ 4
Der Sitzungsdienst erstreckt sich auf alle bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten; ausgenommen sind:
1. Termine außerhalb des Gerichtsgebäudes,
2. außerhalb der regelmäßigen Sitzungen anberaumte Termine,
3. Erörterungstermine und Verhandlungen, zu denen das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet ist,
4. Beweisaufnahmetermine,
5. Verhandlungen in Familiensachen,
6. Verhandlungen in Verfahren über Arreste, Einstweilige Verfügungen und Einstweilige Anordnungen.
§ 5
1. Bei Inanspruchnahme des Sitzungsdienstes sind grundsätzlich die vom Düsseldorfer Anwalt-Verein e.V. herausgegebenen Kartellzettelformulare -- gelbe oder rote Ausführung -- zu verwenden; die Kartellzettel sind den Handakten vorzuheften.
2. Die zur Erledigung durch den Sitzungsdienst bestimmten Akten sind rechtzeitig vor Beginn der Terminsstunde im Sitzungssaal auszulegen. Auf dem Kartellzettel soll die Nummer der Sitzungsrolle eingetragen werden. Es ist unzulässig, Handakten einer Geschäftsstelle oder einem Richter/einer Richterin zur Erledigung einer Sache durch den Kartelldienst zu übergeben.
3. Die Kartellzettel haben die Namen der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten sowie die Parteirollen kenntlich zu machen, das Gerichtsaktenzeichen zu enthalten und die gewünschte Sachbehandlung vorzuschreiben; dabei ist unerlässlich, dass die Anträge mit dem Datum des sie enthaltenden Schriftsatzes angegeben werden. Die Anweisungen sind in leicht lesbarer Schrift zu erteilen.
4. In Urkundsverfahren und in Verfahren mit Zustellungen im Parteibetrieb ist zusätzlich zu vermerken, wo innerhalb der Akte sich die Originalurkunden bzw. Zustellungsnachweise befinden.
5. Eine Pflicht des Kartellanwaltes, in einem Verfahren, das für die Erledigung durch den Sitzungsdienst vorgesehen ist, aufzutreten, besteht nur dann, wenn die Handakten rechtzeitig vor Beginn der Sitzung ausgelegt und die Erfordernisse ordnungsgemäßer Kartellanweisungen erfüllt sind.
§ 6
1. Im Rahmen gerichts- und gegnerbekannter Tätigkeit eines Vereinsmitgliedes sind grundsätzlich gelbe Kartellzettel zu verwenden.
2. Bei Neubestellungen muss der rote Kartellzettel benutzt werden. Ist der Kartellanwalt bei Auslegung der Handakte im Sitzungssaal anwesend, so soll er von der Neubestellung mündlich verständigt werden. Wenn nicht gewährleistet ist, dass der Gegner den Bestellungsschriftsatz bereits erhalten hat, ist -- soweit tunlich -- der gegnerische Kollege vorher fernmündlich zu benachrichtigen. Außerdem ist zu bewirken, dass der Name des neu bestellten Mitgliedes auf dem für den Kartellanwalt bestimmten Plan der Sitzungsrolle eingetragen wird.
§ 7
1. Als Sitzungsdienstanweisungen für den Kartellanwalt sind ausschließlich die folgenden Begriffe -- gegebenenfalls unter Zusatz von Hilfsanweisungen -- zulässig:
a. die Anweisung ,,Komme selbst",
b. die Anweisung ,,Vertagen",
c. die Anweisung ,,Bereit",
d. die Anweisung ,,Bereit -- nicht Vertagen
e. die Anweisung ,,Bereit -- nicht Vertagen -- evtl. selbst",
f. die Anweisung ,,Versäumnis-Urteil",
g. die Anweisung ,,Anerkenntnis-Urteil",
h. die Anweisung ,,Trete nicht auf",
i. die Anweisung ,,Verweisen",
j. die Anweisung ,,Vergleich beurkunden",
2. Die Anweisung ,,Komme selbst" bedeutet, dass der Kartellanwalt weder vertagen noch verhandeln soll; er hat sich vielmehr dafür einzusetzen, dass das Verfahren für die Dauer von mindestens einer Stunde -- gerechnet von der anberaumten Terminsstunde an -- zurückgestellt wird. Mit der Anweisung ,,Komme selbst" ist eine Hilfsanweisung für den Fall zu verbinden, dass eine Zurückstellung nicht durchzusetzen ist oder dem Prozessbevollmächtigten das vorgesehene persönliche Erscheinen unmöglich werden sollte. Fehlt eine solche Hilfsanweisung, hat der Kartellanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
3. Die Anweisung ,,Vertagen" bedeutet, dass ein Vertagungsantrag zu stellen ist. Mit der Anweisung ,,Vertagen" ist eine Hilfsanweisung für den Fall zu verbinden, dass dem Vertagungsantrag nicht stattgegeben wird. Fehlt eine solche Hilfsanweisung, hat der Kartellanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, erforderlichenfalls zu verhandeln und die Gewährung einer Schriftsatznachfrist zu beantragen.
4. Die Anweisung ,,Bereit" bedeutet, dass nach pflichtgemäßem Ermessen verhandelt oder vertagt werden kann.
5. Die Anweisung ,,Bereit -- nicht Vertagen" -- bedeutet, dass auf Verhandlung zu bestehen ist.
6. Die Anweisung ,,Bereit -- nicht Vertagen -- evtl. selbst" bedeutet, dass auf Verhandlung zu bestehen ist. Falls das Gericht vertagen will, hat der Kartellanwalt sich dafür einzusetzen, dass das Verfahren für die Dauer von mindestens einer Stunde -- gerechnet von der angesetzten Terminsstunde an -- zurückgestellt wird. Ist dies nicht zu erreichen, hat der Kartellanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Ein Anspruch des vertretenen Mitgliedes, benachrichtigt oder herbeigeholt zu werden, besteht nicht.
7. Die Anweisung ,,Versäumnis-Urteil" bedeutet, dass der Kartellanwalt entsprechend den bezeichneten Sachanträgen den Erlass eines Versäumnis-Urteils zu beantragen hat; äußert das Gericht Bedenken, so ist der Kartellanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, Vertagung zu beantragen.
Erscheint der Gegner, so hat der Kartellanwalt mangels einer Hilfsanweisung nach seinem pflichtgemäßem Ermessen Vertagung zu beantragen oder zu verhandeln, gegebenenfalls mit Zusatzantrag auf Schriftsatznachfrist.
8. Die Anweisung ,,Anerkenntnis-Urteil" bedeutet, dass der Kartellanwalt entsprechend den bezeichneten Sachanträgen im Umfange des gegnerischen Anerkenntnisses den Erlass eines Anerkenntnis-Urteiles/Teilanerkenntnis-Urteiles zu beantragen hat.
Wird ein zuvor schriftsätzlich angekündigtes Anerkenntnis des Gegners in der mündlicben Verhandlung nicht erklärt, so hat der Kartellanwalt mangels Hilfsanweisung nach pflichtgemäßem Ermessen Vertagung zu beantragen oder zu verhandeln, gegebenenfalls mit Zusatzantrag auf Schriftsatznachfrist.
9. Die Anweisung ,,Trete nicht auf" bedeutet, dass der Kartellanwalt diese Erklärung zu Protokoll des Gerichtes abzugeben hat.
10. Die Anweisung ,,Verweisen" bedeutet, dass der Kartellanwalt die Verweisung des Rechtsstreites an ein anderes Gericht zu beantragen hat.
Die Anweisung ist nur zulässig, wenn zugleich der Grund des Antrages und das Gericht, an das verwiesen werden soll, angegeben werden; mit der Anweisung ,,Verweisen" ist eine Hilfsanweisung zu verbinden für den Fall, dass dem Verweisungsantrag nicht stattgegeben wird; fehlt eine solche, so hat der Kartellanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
11. Die Anweisung ,,Vergleich beurkunden" bedeutet, dass ein Vergleich zu beurkunden ist; sie ist nur zulässig, wenn sich der Wortlaut des Vergleiches aus den Akten ergibt und die Fundstelle angegeben wird. Wird der Vergleich nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleichsvorschlages angenommen, so genügt die Bezugnahme hierauf.
Ergeben sich gelegentlich der Beurkundung auf Verlangen des Gegners oder Vorschlag des Gerichtes Änderungen gegenüber dem bis dahin vorliegenden Wortlaut, so ist eine angemessene Widerrufsfrist vorzubehalten.
12. Die Anweisungen des § 7 Abs. 2 und 6 sind nur zulässig, wenn der Prozeßbevollmächtigte selbst voraussichtlich binnen einer Stunde -- von der festgesetzten Terminsstunde an gerechnet -- erscheinen kann. Der Kartellanwalt hat seiner Pflicht genügt, wenn bewilligt ist, dass das Verfahren für mindestens eine Stunde zurückgestellt wird. Ist bei dem späteren Aufruf des Verfahrens der Prozeßbevollmächtigte nicht anwesend, so sollen der Kartellanwalt oder ein anwesendes anderes Mitglied sich des Verfahrens nach pflichtgemäßen Ermessen annehmen, soweit dies ohne größeren Zeitaufwand möglich und nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
13. Bleibt ausnahmsweise in anderen Fällen ein Verfahren zurückgelegt, so hat der Kartellanwalt die Kanzlei des vertretenden Mitgliedes unverzüglich fernmündlich zu unterrichten.
§ 8
Der Kartellanwalt hat das Terminsergebnis leicht lesbar und so genau und vollständig auf dem Kartellzettel zu vermerken, dass das vertretene Mitglied in der Lage ist, sich ein hinreichendes Bild von dem Verlauf des Termins und vom Sach- und Streitstand zu machen und die Partei zu unterrichten. Der Kartellanwalt hat seinen Namen leserlich beizufügen, damit gegebenenfalls Rückfragen an ihn gestellt werden können.
§ 9
1. Im Verhinderungsfalle hat das für den Kartelldienst eingeteilte Mitglied für Vertretung Sorge zu tragen; die Vertretung ist, soweit nicht ein Kartelldiensttausch in Betracht kommt, mit Euro 50,00 zu vergüten.
2. Wird die Vertretung erst am Tage der Sitzung geregelt, ist ein Eilzuschlag von Euro 25,00 zu zahlen.
3. Übernimmt die Geschäftsstelle des Vereines die Sorge für eine Kartellvertretung, so ist die Vergütung nach Angabe der Geschäftsstelle zu zahlen.
§ 10
1. Eine Haftung des Düsseldorfer Anwalt-Verein e.V. für den Kartelldienst ist ausgeschlossen.
2. Die Haftung des Kartellanwaltes aus dem sich aus der Unterbevollmächtigung im Einzelfall ergebenden Rechtsverhältnis wird auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungssumme ist keinesfalls höher als die Versicherungssumme des Kartellanwaltes; dabei ist davon auszugehen, dass es Berufspflicht des Rechtsanwaltes ist, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu unterhalten.
§ 11
1. Schuldhafte Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Sitzungsdienstordnung kann der Sitzungsdienstausschluss ahnden durch
a. Warnung,
b. Geldbuße bis zum Betrage von Euro 300,00,-- für jeden Einzelfall,
c. Ausschluss von der Teilnahme am Sitzungsdienst bis zur Dauer von sechs Monaten.
Die Maßnahmen der Buchstaben b und c können miteinander verbunden werden.
2. Der Sitzungsdienstausschuss ist berechtigt, zwecks Sachaufklärung Ermittlungen durchzuführen; vor Entscheidung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren; auf Antrag ist mündlich zu verhandeln.
3. Die Entscheidung über eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 ergeht in der Form eines mit Gründen versehenen, vom Vorsitzenden des Sitzungsdienstausschusses zu unterzeichnenden Beschlusses, der dem Betroffenen zuzustellen ist. Gegen die Entscheidung des Sitzungsdienstausschusses findet die Beschwerde an den Vorstand statt; sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.
4. Im Fall des zeitweiligen Ausschlusses ist das betroffene Mitglied verpflichtet, für jeden Sitzungstag, für den es sonst eingeteilt worden wäre, einen Geldbetrag von Euro 50,00 an den Düsseldorfer Anwalt-Verein e.V. zu zahlen, damit ohne Mehrbelastung der übrigen Mitglieder für Vertretung Sorge getragen werden kann.