Düsseldorfer Anwaltverein

Anwalt der Anwälte.

Satzung des Düsseldorfer Anwaltvereins

(Fassung vom 13.04.2011)

§ 1 Name, Sitz, Zweck

  1. Der Verein führt den Namen "Düsseldorfer Anwalt-Verein e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist kraft Eintragung im Vereinsregister rechtsfähig.
  3. Er ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereins e.V. und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen im Deutschen Anwaltverein e.V.
  4. Zweck des Vereines ist:
    1. Die Wahrnehmung, Pflege und Förderung aller gemeinsamen beruflichen Interessen und Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft;
    2. die Pflege der Kollegialität, des Gemeinsinnes und des gesellschaftlichen Zusammenhaltes seiner Mitglieder;
    3. die Unterhaltung von Einrichtungen, die bestimmt sind, den Rechtsanwälten die Ausübung ihres Berufes zu erleichtern;
    4. die Unterhaltung einer gemeinnützigen Rechtsauskunftsstelle;
    5. die Verfolgung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
    6. die Unterstützung bedürftiger Mitglieder und ihrer Hinterbliebenen.
  5. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins ist ausgeschlossen; er ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – ausgenommen im Falle des § 1 Abs. 4 Buchstabe f – keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins; es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligungen zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck auch durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Gesellschaften Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitglieder

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitgliedern oder früheren Mitgliedern, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können werden:
    1. alle durch die Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwälte, die im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ihre Kanzlei oder eine Zweigstelle führen,
    2. alle unter der Voraussetzung a.  von der Rechtsanwaltskammer noch zugelassenen Rechtsbeistände,
    3. alle Rechtsanwaltsgesellschaften, die ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf haben. Die Aufnahme soll nur erfolgen, wenn sämtliche Gesellschafter, die  in Düsseldorf  ihren Kanzleisitz oder eine Zweigstelle unterhalten sowie sämtliche Rechtsanwälte, die die Gesellschaft unter den eben genannten Voraussetzungen beschäftigt, entweder bereits Mitglieder sind oder ihre Mitgliedschaft zugleich mit der Gesellschaft beantragen.
  2. Außerordentliche Mitglieder können werden:
    1. ordentliche Mitglieder, die aus den in § 17 Abs. 2 BRAO genannten Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet haben oder ihren Dienstsitz bzw. ihren Gesellschaftssitz an einen Ort außerhalb des Vereinsbereichs verlegt haben,
    2. ausländische Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften, die im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf nachhaltig tätig werden,
    3. andere Personen, denen der Vorstand in besonderen Fällen die Mitgliedschaft zugesteht.
  3. Außerordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder. Sie müssen das Eintrittsgeld und die Mitgliedsbeiträge zahlen.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag des Bewerbers, über den der Vorstand entscheidet; gegen dessen Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden; gegen deren ablehnende Entscheidung steht der Rechtsweg offen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem auf den Eingang des Antrages folgenden Monatsersten; der Vorstand kann auf Antrag abweichende Daten festlegen.
  3. Sind mehrere Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer anderen Rechtsanwaltsgesellschaft im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf und/oder den nachgeordneten Amtsgerichten verbunden, so sollen nicht einzelne der so verbundenen Rechtsanwälte Mitglieder, andere Rechtsanwälte Nichtmitglieder sein.
    Entsprechendes gilt, wenn Rechtsanwälte andere Rechtsanwälte als ständige Mitarbeiter beschäftigen. Aufnahmeanträge von Rechtsanwälten, die mit nicht dem Verein angehörigen Rechtsanwälten verbunden sind, kann der Vorstand zurückweisen, solange nicht alle so verbundenen Rechtsanwälte um Aufnahme ersuchen.
  4. Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes; die Pflicht zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr wird davon nicht berührt.
    2. mit dem Verlust der Zulassung oder mit der Verlegung der Kanzlei oder der Zweigstelle aus dem Düsseldorfer Landgerichtsbezirk, es sei denn, der Anwalt/die Anwältin beantragt in diesen Fällen erfolgreich die Beibehaltung der Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 2
    3. mit dem Tode des Mitgliedes;
    4. durch Ausschluss des Mitgliedes; er ist zulässig:
      aa. wenn im ehrengerichtlichen Verfahren gegen ein Mitglied ein erheblicher Verstoß gegen die Berufspflichten des Rechtsanwaltes rechtskräftig festgestellt wird;
      bb. wenn ein Mitglied nach einer Zweitaufforderung, in der auf die Folgen hingewiesen wird, das Eintrittsgeld oder den ordentlichen Beitrag oder einen außerordentlichen Beitrag nicht innerhalb eines Monates zahlt;
      cc. wenn ein Mitglied in anderen Fällen seine Berufs- oder Kollegialitätspflichten als Rechtsanwalt grob verletzt oder den berechtigten Interessen des Vereins erheblich zuwiderhandelt.
  2. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Betroffenen förmlich zuzustellen. Gegen den Beschluss des Vorstandes findet die Entscheidung der Mitgliederversammlung statt. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach der Zustellung schriftlich an den Vorstand zu richten und soll eine Begründung enthalten. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung steht der Rechtsweg offen.
  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Pflichten und Rechte des Mitgliedes aus der Mitgliedschaft; das gilt insbesondere in Ansehung des Vereinsvermögens und der Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins; die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben in Kraft.

§ 7 Beiträge.

  1. Soweit das Mitglied am 01.01. des Kalenderjahres Mitglied ist, ist der Vereinsbeitrag kalenderjährlich im Voraus bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig und in einer Summe zu entrichten. Ausnahmen bedürfen nach begründetem Antrag eines Mitgliedes eines Vorstandsbeschlusses. Der Vorstand kann die Entscheidung einem Vorstandsmitglied übertragen.
  2. Ist ein Mitglied schon Mitglied eines anderen Anwaltvereins und handelt es sich bei dem Eintritt um eine zusätzliche Mitgliedschaft und keinen Wechsel, wird nur der halbe Jahresbeitrag erhoben
  3. Tritt das Mitglied im laufenden Kalenderjahr ein, so gilt folgende Regelung:
    a. Erfolgt der Eintritt des einschließlich dem 30.06.  des laufenden Jahres, ist aufgrund der ebenfalls vollen  Berechnung durch den DAV der volle Jahresbetrag fällig;
    b.  Erfolgt der Eintritt  zum 01.07 oder später des laufenden Jahres, ist lediglich in der halbe Jahresbetrag zu zahlen. Eine weitere Differenzierung nach Monaten erfolgt nicht.
    Tritt das Mitglied im laufenden Jahr aus, so gilt folgende Regelung:
    a.  Erfolgt der Austritt bis einschließlich dem 30.06 des laufenden Jahres, ist nur der halbe Jahresbeitrag fällig;
    b. Erfolgt der Austritt zum 01.07 oder später des laufenden Jahres, ist aufgrund der  bereits erfolgten, vollen Berechnung durch den DAV der volle Jahresbeitrag fällig;
    Soweit die vorstehende Ziffer 3 a zur Anwendung kommt, erfolgt eine Rückerstattung des verbleibenden Betrages.
    Neue Mitglieder werden für die Dauer von 2 Kalenderjahren nach Erstzulassung beitragsfrei gestellt. Erfolgt dabei der Eintritt nach dem 30.06. des laufenden Kalenderjahres wird das laufende Jahr nicht mitgerechnet.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentliche Beiträge beschließen, die spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung fällig sind.
  5. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf schriftlichen mit Begründung zu versehenden Antrag Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
  6. Ergänzend gelten die Bestimmungen der Beitragsordnung des Deutschen Anwaltvereins.

§ 8  Organe des Vereins sind:

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem/den stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern; die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt jedoch nicht mehr als zehn Personen. Drei Vorstandspositionen sollen aus den Bezirken der Amtsgerichte Neuss, Ratingen und Langenfeld besetzt werden. Diese Vorstandsmitglieder müssen ihren Kanzleisitz im Bezirk der jeweiligen Amtsgerichte haben.
  2. Die Wahl des Vorstandsmitgliedes erfolgt auf die Dauer von jeweils sechs Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Wahlen des Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen in je einem besonderem Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt eine Abstimmung keine absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Mitgliedern, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden in der Weise gewählt, dass diejenigen Mitglieder als gewählt gelten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, bleiben, solange sie Mitglieder des Vereins sind, im Amt, bis an ihrer Stelle neue Vorstandsmitglieder gewählt worden sind und das Amt angenommen haben.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit bilden die verbleibenden Mitglieder den Vorstand, bis für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters wählt der Vorstand bis zur Ersatzwahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und/oder den Stellvertreter.
  7. Die Mitgliederversammlung kann außerdem Vorstandsmitglieder ehrenhalber, die im Vorstand Sitz, jedoch keine Stimme haben, in entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf die Dauer ihrer Vereinsmitgliedschaft wählen.
  8. Alle Ämter werden als Ehrenämter unentgeltlich verwaltet; bare Auslagen und Reisekosten in Vereinsangelegenheiten sind erstattungsfähig.

§ 10 Vertrauensfrage

  1. Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder bedürfen des Vertrauens der Mitglieder. Die Vertrauensfrage kann gestellt werden:
    1. vom Vorstand in seiner Gesamtheit,
    2. von jedem einzelnen Mitglied des Vorstandes für seine Person,
    3. von mindestens fünfzig Mitgliedern des Vereins sowohl hinsichtlich des Gesamtvorstandes als auch hinsichtlich eines jeden einzelnen Vorstandsmitgliedes.
  2. Die Vertrauensfrage gemäß Abs. 1 Buchstabe a und b kann während jeder Mitgliederversammlung gestellt werden. Über sie ist sofort zu entscheiden. Die Vertrauensfrage gemäß Absatz 1 Buchstabe c ist in einer schriftlichen, mit Begründung zu versehenden Eingabe zu stellen. Die Entscheidung über sie erfolgt in einer innerhalb von drei Monaten einzuberufenden Mitgliederversammlung.
  3. Mit der Verweigerung des Vertrauens endet sofort das Amt des Gesamtvorstandes oder des Vorstandsmitgliedes, dem das Vertrauen verweigert wird, unter der Voraussetzung, dass in derselben Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer stattfinden; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 und 6 entsprechend.

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er verteilt die Geschäfte unter sich; er bestellt insbesondere eines seiner Mitglieder zum Schatzmeister, der die Finanzgeschäfte des Vereins zu führen hat.
  2. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden, soweit sie nicht einem Vorstandsmitglied zur Erledigung übertragen worden sind, vom Vorsitzenden geführt; er ist berechtigt, in dringenden Fällen allein zu entscheiden.
  3. Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende von seinem Stellvertreter/seinen Stellvertretern vertreten. Bei Verhinderung dieser sind der Reihe nach die Mitglieder des Vorstandes, die ihm am längsten angehören, zur Vertretung berufen.
  4. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der (die) stellvertretende (n) Vorsitzende (n); jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand ist nur bei Anwesenheit von mindesten fünf stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit sowie die Finanzgeschäfte und das Vereinsvermögen Bericht zu erstatten.

§ 12 Ausschüsse

  1. Zur Förderung des Vereinszweckes, für einzelne Aufgabenbereiche und zur Vorbereitung von Entscheidungen kann der Vorstand dauernd oder vorübergehend Vorstandsbeauftragte oder Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder ernennen oder abberufen und ihnen das Recht der Zuwahl geben. Insbesondere können die folgenden Ausschüsse mit mindestens je drei Mitgliedern gebildet werden:
    1. der Schlichtungsausschuss,
    2. der Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit,
    3. der Berufsbildungsausschuss
  2. Die Ausschüsse wählen selbst ihren Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied kann an jeder Ausschusssitzung teilnehmen, hat aber keine Stimme, sofern es nicht selbst Mitglied des Ausschusses ist. Einer Einladung des Vorstandes zur Ausschusssitzung bedarf es nicht.
  3. Dem Schlichtungsausschuss obliegt es:
    1. Vereinsmitglieder in den berufsständischen Pflichten zu beraten und zu gewissenhafter Beachtung der berufsständischen Pflichten anzuhalten;
    2. bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitglieder oder zwischen Vereinsmitgliedern und Dritten zu vermitteln. Ruft ein Vereinsmitglied den Ausschuss zum Zwecke der Schlichtung in einer Streitigkeit mit einem anderen Vereinsmitglied an, so ist dieses verpflichtet, auf Verlangen des Ausschusses zur Sache Stellung zu nehmen und zu einer Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen; die Verletzung dieser Pflichten ist ein Verstoß im Sinne von § 6 Abs. 1 Buchstaben d cc;
    3. bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern einen Schiedsspruch zu fällen, sofern sich beide Parteien rechtsverbindlich einem solchen Schiedsspruch unterworfen haben. Der Ausschuss kann die Erfüllung seiner Aufgabe im Einzelfall einzelnen Ausschussmitgliedern zur alleinigen Bearbeitung übertragen, sofern die Parteien keine Einwendungen erheben.
  4. Dem Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit obliegt es:
    1. mit allen Medien, Organisationen und sonstigen Stellen, die für die Bildung der öffentlichen Meinung über die Rechtsanwaltschaft und deren Berufsfragen Bedeutung haben, insbesondere mit der Presse und der übrigen regionalen Berichterstattung, Verbindung zu halten und ihnen geeignete Aufklärung, Berichte und Veröffentlichungen zuzuleiten;
    2. auf eine sachliche und würdige Berichterstattung und Information der Öffentlichkeit über alle Gegenstände, die den Beruf der Rechtsanwaltschaft betreffen, insbesondere auch über Prozesse, hinzuwirken.
  5. Dem Berufsbildungsausschuss obliegt es, die fachliche Weiterbildung der Vereinsmitglieder, die fachliche Ausbildung des Kanzleipersonals, insbesondere der Auszubildenden, zu fördern, namentlich auch die Auswahl geeigneter Lehrkräfte für den Fachunterricht und Mitglieder der Prüfungsgremien, ferner sonstige Maßnahmen im Interesse der Weiterbildung der Mitglieder und der Förderung des Personalnachwuchses zu treffen und zu überwachen.
  6. Die Beschlüsse der Ausschüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschussvorsitzenden. Über den Verlauf der Ausschusssitzungen und über alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden des Ausschusses und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen ist.
  7. Nach außen ist eine Tätigkeit der Ausschüsse nur mit Zustimmung des Vorstandes des Vereins zulässig; das Recht des Vorstandes, jedes Geschäft der Ausschüsse an sich zu ziehen, bleibt unberührt.

§ 13 Rechnungsprüfung

  1. Alsbald nach Schluss des Geschäftsjahres – spätestens bis zum 15. Februar eines jeden Jahres – sind Jahresabschluss und Vermögensbericht den Rechnungsprüfern zuzuleiten.
  2. Die Rechnungsprüfer haben Jahresabschluss und Vermögensbericht nebst Belegen zu prüfen; ihnen ist Einsicht in alle Akten und Geschäftspapiere zu gewähren und Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgabe erforderlich ist. Sie haben über ihre Tätigkeit eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen; sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Jahresabschluss und Vermögensbericht nebst Belegen sowie die Niederschrift der Rechnungsprüfer können von jedem Mitglied jeweils an den drei letzten Werktagen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Schatzmeister eingesehen werden.

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Geschäfte des Vereines, die nicht vom Vorstand zu erledigen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes und Entscheidung über Vertrauensfragen;
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes über seine Tätigkeit;
    3. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Vermögensberichtes des Vorstandes;
    4. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer;
    5. Entlastung des Vorstandes;
    6. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, deren Wiederwahl zulässig ist, zwecks Prüfung von Jahresabschluss und Vermögensbericht des jeweiligen nächsten Geschäftsjahres;
    7. Festsetzung des Eintrittsgeldes und der Beiträge;
    8. Entscheidung über Satzungsänderungen sowie Einrichtung und Änderungen von Sonderordnungen für bestimmte Aufgabenbereiche, die Bestandteil der Satzung sind
    9. Entscheidung über Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes;
    10. Entscheidung über Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 15 Zeitpunkt und Vorbereitung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal, in der Regel in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres, statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 5 v.H. der Mitglieder dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung oder Beschlussfassung sowie Anführung der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Wochen.
  3. Die Einberufung einer jeden Mitgliederversammlung erfolgt mittels schriftlicher Ladung und Angabe der Tagesordnung und einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen. Die Ladung kann durch die Post oder das Zustellungsfach in der Anwaltshalle bewirkt werden.
    Außerdem ist die Ladung in der Anwaltshalle allgemein auszulegen; ist dies geschehen, so gilt die Ladung als jedem Mitglied zugegangen.
  4. Änderungen der Satzung und der Beiträge können in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.
  5. Der Vorsitzende muss jeden Antrag auf die Tagesordnung setzen, der von mindestens zehn Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt wird. Der Vorsitzende hat den Antrag tunlichst vor der Versammlung den Mitgliedern mitzuteilen; insoweit gelten die Vorschriften des Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Reihenfolge der Verhandlung im Rahmen der Tagesordnung wird vom Vorsitzenden bestimmt.

§ 16 Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende; bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende bzw. eines der übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge gemäß § 11 Abs. 3.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  3. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Versammlung nur beraten und beschließen, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden damit einverstanden sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b bleibt unberührt.
  4. Jedes Mitglied ist aktiv wahlberechtigt und hat eine Stimme. Das passive Wahlrecht ist auf natürliche Personen beschränkt. Rechtsanwaltsgesellschaften werden bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Im übrigen ist eine  Vertretung in der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
  5. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle der Vertrauensfrage gilt bei Stimmengleichheit das Vertrauen als verweigert.
  6. Art und Form der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende, bei Widerspruch gegen seine Bestimmung die Versammlung. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, die Mitgliederversammlung kann jedoch mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen, dass Wahlen durch Akklamation oder durch öffentliche Stimmabgabe erfolgen. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmende Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die der Niederschrift als Anlage beizufügen ist.

§ 17 Satzungsänderungen, Auflösung

  1. Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von Zweidrittel der Erschienenen. Über Satzungsänderungen kann nur beraten und beschlossen werden, wenn dies in der Ladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt angegeben ist.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur eine von mindestens Dreiviertel der Mitglieder besuchte Versammlung beschließen; entsprechendes gilt, wenn diese Bestimmung der Satzung geändert werden soll. Für eine in diesen beiden Punkten wegen Beschlussunfähigkeit notwendig werdende weitere Mitgliederversammlung gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu übertragen mit der Auflage, es zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Rechtsanwälten oder Hinterbliebenen aus dem Kreise der Mitglieder des Vereins zu verwenden.